Störerhaftung
bei offenem WLAN

Mesh WLAN-Router

Die alte Störerhaftung gibt es in der Form seit Herbst 2017 nicht mehr. Bietest Du also ein offenes WLAN an und jemand Drittes begeht darüber eine Straftat, stehst nicht mehr automatisch Du selbst als Täter da. Klingt eigentlich ganz einfach, es gibt aber trotzdem noch diverse Haken.

Stellst Du ein offenes WLAN zur Verfügung warst also bisher Du auch automatisch für alles haftbar, was darüber geschieht. Auch wenn Du keine Ahnung hattest, was überhaupt passiert ist. Während in anderen Ländern wie selbstverständlich in jeder Stadt, Cafés, Restaurants und Hotels öffentliche WLAN-Netze verfügbar sind, hinkte Deutschland hier lange hinterher.

Durch die neue gesetzliche Regelung ist allerdings nicht mehr per se der Betreiber des WLANs haftbar – und vor allem nicht mehr abmahnbar.

Filesharing und andere illegale Inhalte im offenen WLAN

Betreiber öffentlicher WLANs können also durchatmen und so ihren Gästen endlich ein WLAN zur Verfügung stellen. Denn geschieht darüber etwas Illegales wie eine Urheberrechtsverletzung, muss der Rechteinhaber nachweisen, wer wirklich diese Verletzung begangen hat. Doch ganz raus sind die Betreiber der WLANs auch nicht, denn auch sie müssen darlegen können, wem zum entsprechenden Zeitpunkt das W-LAN zur Verfügung stand.

Aber wie soll der Inhaber eines Cafés nachweisen, wer am 16. Januar um 12.48 Uhr in seinem Café war? Genau – kann er gar nicht. Es genügt also, wenn das Geschäft zu diesem Zeitpunkt nachweislich geöffnet war. Damit liegt der Ball wieder im Spielfeld des Rechteinhabers, der jetzt den eigentlichen Übeltäter ausfindig machen muss. Was natürlich schwierig wird.

Private offene WLANs und die Störerhaftung

Schwieriger wird es da schon mit dem privaten, offenen WLAN-Netz. Es ist ja eine gute Sache, wenn Du dieses vielen Leuten möglichst unkompliziert zur Verfügung stellen möchtest, allerdings stehst auch Du bei einer Urheberrechtsverletzung über Deinen Anschluss in der Pflicht, nachweisen zu können, wer zum entsprechenden Zeitpunkt Deinen Zugang benutzt hat.

Das ist bei 1-2 Freunden die zum besagten Zeitpunkt zu Gast waren, nicht allzu schwer. Reicht Dein Netzwerk aber bis über die Straße, könnte auch jeder beliebige Fremde verantwortlich dafür sein. In ganz harten Fällen kann auch ein Blick in die Protokollierung des Routers helfen, welche Geräte zum besagten Zeitpunkt mit dem WLAN verbunden waren.

Kann von Dir ein Nachweis nicht geliefert werden (und wer liefert schon gerne seine Freunde ans Messer?), liegt die Störerhaftung dagegen wieder voll bei dir.

Ein prominentes Beispiel für dieses Szenario ist der Politiker der Piratenpartei Tobias McFadden. Über sein offenes W-LAN wurde eine Urheberrechtsverletzung begangen. Sony Music konnte den Anschluss ermitteln und schickte eine Abmahnung. Kosten: 800 Euro. McFadden bestritt die Tat und zog vor Gericht. Das war 2010, doch bis ein Urteil gefällt werden konnte, war sogar die Gesetzgebung schneller als das Verfahren.

Offene WLAN-Netze der Internetprovider

Der Kabelbetreiber Unitymedia (andere Provider bieten diese Funktion auch an) stellt allen seinen Kunden ein freies WLAN-Netz zur Verfügung. Jeder Kunde kann in seinem Kabelrouter vollautomatisch ein zweites, vorkonfiguriertes W-LAN aktivieren. Dieses steht, die entsprechenden Zugangsdaten vorausgesetzt, allen anderen Unitymediakunden automatisch zur Verfügung.

In diesem Fall ist das Betreiben eines W-LAN-Netzes auch kein Problem, da Unitymedia im Fall einer Urheberrechtsverletzung den Täter durchaus ermitteln könnte. Der Anschlussinhaber fällt damit aus der Störerhaftung raus.

Freifunk: Freies Netz für alle

Einen ganz ähnlichen Ansatz verfolgt die Freifunk-Initiative. Wer bei Freifunk mitmacht, stellt seinen WLAN-Router für Freifunk zur Verfügung, kann im Gegenzug aber natürlich auch das bestehende Freifunk-Netz verwenden.

Nutzer der Freifunk-Initiative mussten nach dem geänderten Gesetzesentwurf aber nicht tief durchatmen, denn für Freifunk war die Störerhaftung bis dahin kein großes Problem, da ein einzelner Router um Freifunk-Netz nicht direkt identifizierbar war und so der Anschlussinhaber nur schwer zurückverfolgt werden konnte. Rein rechtlich allerdings hätte der Freifunk-Betreiber als Zugangsprovider agiert und wäre so von vornherein von der Störerhaftung befreit gewesen.

Störerhaftung: Wirklich sicher nur mit WLAN-Passwort

Wenn Du nicht gerade ein Unternehmer bist, der seinen Kunden einen offenen WLAN-Zugang ermöglichen will, solltest Du dein privates Netz immer bestmöglich absichern, um der Störerhaftung zu entgehen. Es ist zwar ehrenwert, seinen Internetanschluss anderen kostenfrei zur Verfügung stellen zu wollen. Trotzdem sollte man das Risiko diverser Strafen minmieren.

Dafür ist es wichtig, Deinen WLAN-Router nicht im Auslieferungszustand zu belassen. Ändere den Namen bzw. die SSID Deines Funknetzwerkes und das zugehörige WLAN-Kennwort.

Bietet Dein Router einen Passwortschutz beim Zugriff auf die Bedienoberfläche, aktiviere unbedingt auch diese Option. Mit diesen Maßnahmen ist Dein eigenes WLAN weitgehend vor fremden Zugriffen sicher und Du kannst nur Menschen den Zutritt gewähren, denen Du auch traust.

Wer sich noch tiefer in die Materie einlesen möchte, der findet hier die offizielle Gesetzesänderung: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/entwurf-telemediengesetz-drei.html

vgwort

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